Die gesetzlichen Änderungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Kälte-Klima-Wärmepumpen-Branche nehmen ständig zu. Die Hauptgründe für diese Änderungen sind Umweltbelange (Gesundheit), Ressourceneffizienz und die Eindämmung des Klimawandels. Die F-Gas-Verordnung der EU gilt als Vorreiter, da sie dem Kigali-Amendment des Montrealer Protokolls vorausgeht und über dieses hinausgeht.
Die Überarbeitung der EU-F-Gas-Verordnung:
Die F-Gas-Verordnung der EU gilt als Vorreiter, da sie der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls vorausging und über diese hinausging.
Die erste EU-F-Gas-Verordnung trat 2006 in Kraft und konzentrierte sich auf die Eindämmung und Wartung. Im Jahr 2015 trat die zweite Fassung in Kraft, mit der die schrittweise Abschaffung von Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) mit hohem Treibhauspotenzial eingeführt wurde. Am 20. Februar 2024 wurde die neue EU-F-Gasverordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Dabei handelt es sich um eine äußerst ehrgeizige Verordnung mit einem langfristigen vollständigen Ausstieg aus F-Gasen. Der EU- und der US-Ausstieg sind in Abbildung 1 dargestellt, in der die F-Gas-Verordnung von 2015 mit dem neuen, für 2024 vereinbarten Ausstieg verglichen wird. Ab 2025 wird die Quote im Vergleich zum vorherigen Ausstieg erheblich reduziert, und ab 2030 wird
die verfügbare Menge an F-Gasen sogar für den Betrieb in Frage gestellt.
Der Mechanismus der Quotenzuteilung hat sich im Prinzip nicht geändert, aber die bisher ausgenommenen Dosieraerosole werden ab 2025 in die Quote einbezogen. Für Dosieraerosole werden spezifische Unterquoten zugeteilt, wodurch die für die Kälte-Klima-Wärmepumpen-Branche verfügbare Menge um einen erheblichen Prozentsatz verringert wird, der noch genau festgelegt werden muss. Der Zuteilungsmechanismus ist in Anhang VIII der Verordnung zu finden.
Die EU verbietet Geräte:
Die Quotenkürzungen werden von Verboten des Inverkehrbringens begleitet. Im Vergleich zur letzten Überarbeitung ist die Anzahl der Verbote und die Detailtiefe der Verbote gestiegen.
Insbesondere die in Abbildung 2 dargestellten Verbote waren während des Überprüfungszeitraums ein großes Diskussionsthema. Angesichts
der aggressiven Quotenreduzierungen ist die langfristige Auswirkung eines anwendungsspezifischen GWP-Verbots aufgrund des Drucks auf die Verfügbarkeit von Kältemitteln durch die Phase-Down-Schritte begrenzt (gemessen in CO₂-Äquivalenten, d. h. GWP multipliziert mit der metrischen Menge, wodurch der Druck auf Kältemittel mit höherem GWP
am größten ist). Sie sendet jedoch ein klares Signal an den Markt, worauf sich die Entwicklungsbemühungen konzentrieren sollen.
Exportverbot: Ab 2025 führt die F-Gas-Verordnung ein Exportverbot für Kälte-Klima-Wärmepumpen-Systeme ein, die für die Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 1000 vorgesehen sind, sofern diese Systeme nicht auf den EU-Markt gebracht werden können.
Dies bedeutet, dass das Datum des Verbots das Datum für die möglichen Ausfuhrbeschränkungen festlegt. Die Beschränkung ist neu und wurde bereits diskutiert. Die Kommission hat erklärt, dass bei Anwendungen, die für die Verwendung mehrerer Kältemittel ausgelegt sind, das Kältemittel mit dem niedrigsten GWP-Wert als Maßstab für die Bestimmung, ob das Produkt exportiert werden kann, verwendet werden kann. Die Absicht der EU ist es, Bedenken über das Dumping von Geräten, die in Europa veraltet sind, auf den Märkten der Entwicklungsländer auszuräumen.
Wärmepumpen:
Die ehrgeizigen Ziele der EU zur Dekarbonisierung des Heizungssektors sehen eine massive Einführung von Wärmepumpen vor, um die Heizung mit fossilen Brennstoffen schrittweise zu ersetzen. Der Markt für Wärmepumpen befindet sich bereits im Beschleunigungsmodus, und es gab berechtigte Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit von F-Gasen, insbesondere für einige der Technologien. Dies hat zu einer jährlichen Bewertung und einer möglichen zusätzlichen - aber sehr begrenzten - Quote für die Jahre 2025-2029 geführt. Die Bedenken beziehen sich insbesondere auf Split-Systeme <12 kW, für die ab 2027 ebenfalls ein GWP-Grenzwert von 150 gelten wird. Dies kann zu einem ernsten Problem werden, wie von vielen Industrieverbänden angesprochen. Kleine Split-Systeme sind im Allgemeinen auf das Hochdruckkältemittel R32 umgestiegen, und eine Hochdruckversion mit niedrigem GWP ist heute nicht verfügbar.
Außerdem führt der Grad der Brennbarkeit von A3-Kältemitteln wie Kohlenwasserstoffen zu Haftungsproblemen bei OEMs.
Andererseits werden für
einige wichtige Anwendungen wie kleine (<12 kW) L/W-Monoblock-Wärmepumpen ab 2027 GWP-Grenzwerte von 150 und ab 2032 ein vollständiges F-Gas-Verbot gelten. Allerdings verwenden viele dieser Geräte bereits heute R290, so dass dies nicht zu einem größeren Problem werden dürfte.
Serviceverbote:
Serviceverbote wurden weiter verschärft. Ab 2025 dürfen auch kleine Kälteanlagen kein neues Kältemittel mit einem GWP >2500 mehr verwenden. Dies betrifft alte Anlagen, die noch mit R404A betrieben werden. Ab 2032 wird der Grenzwert weiter auf ein GWP von 750 gesenkt. Die Wartung und Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen wird ab 2026 ebenfalls auf einen GWP-Wert von 2500 beschränkt. Es ist wichtig zu beachten, dass aufgearbeitete und recycelte Kältemittel weiterhin verwendet werden können. Einen Überblick über das Wartungsverbot gibt Abbildung 3.